D. Gegen diese erneute Einstellungsverfügung liess X. durch ihren Rechtsvertreter am 29. Juni 2004 wiederum Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen. In der Rechtsschrift wird der angefochtene Entscheid als nach wie vor rechtswidrig und unangemessen bezeichnet und die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Es wird beanstandet, dass sich der Untersuchungsrichter lediglich an einer Stelle mit den Anweisungen des Kantonsgerichtsausschusses auseinandergesetzt und keinerlei weitere Abklärungen vorgenommen habe. Es wird zwar zugestanden, dass die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrt habe, doch sei dies nicht unter Drohung geschehen.