der Anrufende wäre möglicherweise an den Kreispräsidenten verwiesen worden. Nachdem der Untersuchungsrichter auch von dem oben erwähnten, am 25. Mai eingegangen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses in Sachen gegen X. Kenntnis genommen hatte, erliess er am 7. Juni 2004 eine neue Verfügung, mit welcher er die Strafuntersuchung gegen A. Z. und B. Z. wegen Nötigung usw. wiederum einstellte. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'854.-- wurden der Anzeigeerstatterin auferlegt.