Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hiess die Berufung mit Urteil vom 19. November 2003, mitgeteilt am 25. Mai 2004, mit Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede insofern gut, als das diesbezügliche Verfahren zur Beweisergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der Schuldspruch bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Nötigungsversuchs wurde hingegen bestätigt und die Angeklagte zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.