– Mit Urteil vom 12. Juni 2003 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos X. der üblen Nachrede gemäss Art. 173 sowie der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 und des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie dafür mit 14 Tagen Gefängnis und 250 Franken Busse. Der Verurteilten wurde der bedingte Strafvollzug und die bedingt vorzeitige Lösung der Busse im Strafregister unter Ansetzung der minimalen Probezeiten gewährt. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden.