2. Am 14. März 2001 hatten A. Z. und B. Z. bei der Kantonspolizei Graubünden gegen X. Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit gestellt, und am 23. März 2001 erstattete C. Anzeige wegen Drohung. Gegenstand der Strafanzeigen bildeten die Vorfälle vom 8. Januar 2001. Die Staatanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf am 18. Dezember 2001 gegen die Verzeigte eine Strafuntersuchung wegen Nötigung. Am 16. August 2002 reichte B. Z. gegen X. eine Ehrverletzungsklage ein, weil sie von dieser in Anwesenheit von Drittpersonen als Kindsmörderin tituliert worden sei. – Mit Urteil vom 12. Juni 2003 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos X. der üblen Nachrede gemäss Art.