Entscheid vom 3. Juni 2003 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie wies darauf hin, dass das von der Vorinstanz zur Begründung der Notstandssituation erwähnte gewaltsame Öffnen der Wohnungstüre durch X. erst stattgefunden habe, nachdem diese von den Beschuldigten in ihre Wohnung eingeschlossen worden sei; es könne folglich nicht Grund für die Einsperrung gewesen sein. Eine andere Frage sei, ob bereits vor der Einschliessung eine Notstandssituation vorgelegen habe.