Am 10. März 2003 stellte sie das Verfahren gegen die Eheleute Z. wieder ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der am 7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl sei nicht nachweisbar und bezüglich der behaupteten Nötigung habe eine Notstandssituation vorgelegen. Es habe sich sodann gezeigt, dass die Anschuldigungen in grobfahrlässiger Weise erhoben worden seien, so dass es sich rechtfertige, der Anzeigeerstatterin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.