B. 1. Am 9. Januar 2001 liess X. durch ihren Rechtsvertreter wegen des Vorfalls vom Vortag gegen A. Z. und B. Z. sowie gegen C. Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeit einreichen. Gegen die Eheleute Z. umfasste die Strafanzeige auch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls im Zusammenhang mit der am 7. Dezember 2000 erfolgten Räumung des Holzschopfes. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf am 24. April 2001 gegen die erwähnten Personen eine Strafuntersuchung. Am 10. März 2003 stellte sie das Verfahren gegen die Eheleute Z. wieder ein.