Gatrus befindlichen Gegenstände der X. zu entfernen. Diese hatte sich geweigert, den ersten Amtsbefehl entgegenzunehmen und will die weitere Verfügung des Kreisamtes ihrem Vermieter, H., übergeben haben. Sie stellte ihrerseits ein Amtsbefehlsgesuch, mit welchem sie beantragte, es sei A. Z. und B. Z. zu verbieten, das Treppenhaus, die Wohnung, den Garten, die Laube und den Holzschopf zu betreten. Der Kreispräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2001 ab.