Diese machte jedoch keine Anstalten, der Aufforderung zur Räumung der fraglichen Lokalitäten nachzukommen. Auf Gesuch von A. Z. und B. Z. vom 6. Juni 2000 erliess der Kreispräsident von Küblis daher am 29. August 2000 einen Amtsbefehl, mit welchem die Gesuchsgegnerin angewiesen wurde, die verlangten Räumungsarbeiten bis zum 31. Oktober 2000 vorzunehmen. Nachdem X. bis zu diesem Datum nichts vorgekehrt hatte, ersuchten die Eheleute Z. den Kreispräsidenten um amtliche Durchführung der Räumung. Sie wurden darauf durch Verfügung vom 17. November 2000 ermächtigt, alle sich auf ihrem Areal und in den Räumen des Heimwesens 3