2. H. vermietete seine Wohnung im ersten Obergeschoss an X.. In einem Schreiben vom 18. Mai 2000 teilten die Eheleute Z. dieser mit, sie seien seit dem 26. April 2000 Eigentümer der Wohnung im zweiten Obergeschoss sowie des Stalles mit Zwischenboden. Sie würden beabsichtigen, am Anfang der Treppe zu ihrer Wohnung eine Abschlusstüre anzubringen. Damit der Zugang zur Wohnung jederzeit und ungehindert möglich sei, müssten alle Gegenstände aus dem Treppenhaus und von der Treppe bis zum 31. Mai 2000 entfernt werden; auch sei der Zwischenbau bis zum gleichen Datum zu räumen.