H. erhielt das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten Obergeschoss sowie an einem Kellerteil und es wurde ihm das Recht eingeräumt, einen eigenen Holzschopf für seine beiden Stockwerke zu erstellen. B. Z. wurde hingegen das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Obergeschoss und ein Kellerteil sowie das Zugangsrecht über das Treppenhaus im Parterre und im ersten Obergeschoss eingeräumt. Sie erhielt ferner das Recht, auf ihre Kosten einen eigenen Zugang ab dem Stallzwischenboden in ihre Wohnung zu bauen, nach dessen Erstellung der Haupteingang nicht mehr benutzt werden sollte.