A. 1. In einem am 26. April 2000 ins Grundbuch der Gemeinde F. eingetragenen Erbteilungsvertrag vom 18. April 2000 über den Nachlass der am 29. Juni 1988 verstorbenen G. wurde die 450 m2 messende, mit einem Wohnhaus überbaute Parzelle Nr. 573 unter die beiden Erben H. und B. Z. in der Weise aufgeteilt, dass dem ersteren zwei Drittel und der letzteren ein Drittel Miteigentum zugewiesen wurde. H. erhielt das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten Obergeschoss sowie an einem Kellerteil und es wurde ihm das Recht eingeräumt, einen eigenen Holzschopf für seine beiden Stockwerke zu erstellen.