{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-36_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_36", "Checksum": "50c493228c1c69ca51f97321ce52ecd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:51", "Checksum": "6f23970f6cb5959c4015eabb16ebd9ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36\nRegeste:\nNötigung | StA Einstellungsverfügung\n\nwelche Auskunft er damals erteilt hatte, doch sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass, den Aussagen der Beschwerdegegner zu misstrauen. Geht man damit davon aus, dass es den Eheleuten Z. nicht zuzumuten war, das Feld zu räumen und auf unbestimmte Zeit auf den Einbau der Türe zu verzichten und haben\nsie nach Wegfall dieser Variante korrekterweise versucht, behördliche Hilfe in\nAnspruch zu nehmen, so haben sie alles ihnen Zumutbare getan, um keine Notstandshandlung vornehmen zu müssen. Wenn sie sich in dieser Situation entschlossen, X. für kurze Zeit in ihrer Wohnung einzuschliessen, damit die vorgesehenen Arbeiten ungestört ausgeführt werden konnten, so war dieses Vorgehen\nangesichts des verwerflichen Verhaltens der Beschwerdeführerin gerechtfertigt.\nZwar wurde damit in deren Bewegungsfreiheit eingegriffen, was bei B. Z. offenbar\nGewissensbisse verursacht hatte, doch hielt sich Beschränkung der Freiheit in\nzumutbaren Grenzen. Einmal war die Einschliessung zeitlich begrenzt und sodann erfolgte sie in der Wohnung der Beschwerdeführerin selbst, so dass sich\ndiese in ihren eigenen vier Wänden bewegen konnte und lediglich daran gehindert wurde, ihre Wohnung zu verlassen, was sie offenbar ohnehin allein in der\nAbsicht hätte tun wollen, die Arbeiten der Beschwerdegegner zu stören. Nachdem es den Beschwerdegegnern nicht zumutbar war, die Örtlichkeiten zu verlassen und sich damit dem Willen der ohne ersichtlichen Grund auf Konfrontation\nausgehenden X. zu beugen und die (vergeblichen) Bemühungen, amtliche Hilfe\nanzufordern, nicht zum Ziel geführt hatten, kann der Entscheid der Beschwerdegegner, der ihnen drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben durch\nkurzfristiges Einsperren der boshaften Querulantin zu begegnen, nicht als unverhältnismässig bezeichnete werden. Eine Güterabwägung fällt unter diesen Umständen eindeutig zu Gunsten der Beschwerdegegner aus, so dass sich der Entscheid der Staatanwaltschaft, das Strafverfahren gegen diese unter Hinweis auf\ndas Bestehen eines Notstandes, nicht zu beanstanden ist. Es kann bei dieser\nSachlage offen bleiben, ob alt Kreispräsident E. den um Rat Fragenden tatsächlich geraten hat, X. einzusperren. Offenbar hatten diese seine Antwort jedenfalls\nin diesem Sinne verstanden und fühlten sich daher zur Tat berechtigt. Sie könnten sich daher auf Rechtsirrtum berufen, was dazu führen würde, dass sie im\nFalle einer Anklageerhebung angesichts der gesamten Umstände straflos bleiben müssten.\n\nII. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu Lasten der Beschwerdeführerin.\n12\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}