{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-36_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_36", "Checksum": "50c493228c1c69ca51f97321ce52ecd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der sich in einer\nNotstandssituation Befindliche ist nicht zu einer Notstandshandlung berechtigt,\nwenn er sich des befürchteten Angriffs durch Flucht entziehen kann oder wenn\ner die Möglichkeit hat, sich zur Überwindung der Gefahr an eine Behörde zu wenden (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N. 8 zu Art. 34 StGB). Der Eingriff in fremde Rechtsgüter\nist folglich nur zu rechtfertigen, wenn er das einzige Mittel ist, um die drohende\nGefahr abzuwenden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist der Eingriff auch in die\nRechtsgüter völlig Unbeteiligter erlaubt. Wenn in der Beschwerde unter Hinweis\nauf Trechsel (a.a.O., N. 1 zu Art. 34 StGB) argumentiert wird, auf Notstand könne\nsich nur berufen, wer in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreife, was im\nvorliegenden Fall nicht zutreffe, interpretiert die Beschwerdeführerin diese – übrigens im Gesetzestext nicht enthaltene – Formulierung unzutreffend. Die Meinung kann selbstverständlich nur sein, dass unter den gegebenen Umständen\nein Eingriff selbst in die Rechte völlig unbeteiligter Personen statthaft ist, umso\n10\n\neher muss der Eingriff aber erlaubt sein, wenn der Dritte in irgendeiner Weise in\ndie Sache verwickelt ist. Eine andere Interpretation würde zur grotesken Situation\nführen, dass bei Vorliegen einer Notstandssituation ein völlig Unbeteiligter Eingriffe über sich ergehen lassen müsste und der Täter straflos bliebe, während\nderjenige, der eine Notstandsituation provoziert und diese also zu verantworten\nhat, vor solchen Eingriffen geschützt wäre und der Täter sich strafbar machen\nwürde, wenn er gegenüber einer solchen Person Notstandshandlungen vornähme. Das kann ganz offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes sein. Sollten\nsich die zur Diskussion stehenden Notstandshandlungen also als gerechtfertigt\nerweisen, wären sie auch dann straflos, wenn X. nicht als unbeteiligte Dritte zu\nbetrachten wäre.\n\nGrundsätzlich stand den Beschwerdegegnern die Möglichkeit offen, sich\ndurch Verlassen der Örtlichkeit ausser Gefahr zu bringen. Damit hätten sie das\nProblem X. jedoch nicht endgültig gelöst, bestand doch auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die gleiche Situation beim nächsten Versuch, die Türe zum zweiten Obergeschoss anzubringen,\nwieder eingestellt hätte. Es war den Eheleuten Z. als Wohnberechtigten aber\nnicht zuzumuten, endgültig auf die Vornahme dieser Arbeit zur Trennung ihrer\nWohnung von den H. zustehenden Gebäudeteilen zu verzichten. Der Einwand in\nder Beschwerde, es wäre den Tätern im Sinne einer Interessenabwägung beziehungsweise einer Verhältnismässigkeitsprüfung zumutbar gewesen, das Feld zu\nräumen und die Polizei beizuziehen beziehungsweise einen Amtsbefehl zu erwirken, der wiederum polizeilich hätte vollstreckt werden können, ist angesichts des\nvon X. an den Tag gelegten Verhaltens wirklichkeitsfremd. Die Beschwerdegegnerin pflegt amtliche Mitteilungen nicht entgegenzunehmen und sich über sämtliche behördlichen Anordnungen hinwegzusetzen. All das war den Eheleuten Z.\nbekannt, so dass es verständlich ist, dass sie nicht einfach unverrichteter Dinge\nwieder abzogen, bestand doch angesichts des widerspenstigen Verhaltens der\nBeschwerdeführerin keine Aussicht, innert nützlicher Frist zum angestrebten Ziel\nzu gelangen. Auf Grund der bisherigen Vorkommnisse war ein solches Vorgehen\nnicht mehr zumutbar. Für die Betroffenen war also klar, dass das Verlassen der\nÖrtlichkeiten die anstehenden Probleme nicht zu lösen vermochte. Sie zogen\nsich daher vorübergehend zurück, um amtliche Hilfe anzufordern. Sie versuchten\nvorerst, die Kantonspolizei beizuziehen, was jedoch nicht gelang. Darauf setzten\nsie sich mit dem Kreispräsidenten in Kontakt, der ihnen den Rat gegeben haben\nsoll, X. bis zum Abschluss der Arbeiten in ihrer Wohnung einzuschliessen. Alt\nKreispräsident E. vermag sich zwar heute offenbar nicht mehr daran zu erinnern,\n11\n\n"}