{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-36_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_36", "Checksum": "50c493228c1c69ca51f97321ce52ecd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2003\nhob das Gericht eine Einstellungsverfügung in gleicher Sache mit der Bemerkung\nauf, dass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung einer Notstandssituation anführe, eine solche schon auf Grund der zeitlichen Abfolge der\nGeschehnisse nicht zu rechtfertigen vermöge, sei X. doch von den Beschwerdegegnern in ihre Wohnung gelockt und dort eingesperrt worden, bevor sie – in was\ndie Staatsanwaltschaft eine Notstandssituation gesehen habe - die Türfüllung mit\nder Hellebarde herausgebrochen habe. Die Beschwerdekammer warf dann die\nFrage auf, ob allenfalls bereits vor der Einschliessung der Beschwerdeführerin\neine Notstandssituation bestanden haben könnte. Dieser bisher nicht berücksichtigte Aspekt sei einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls weitere\nBeweiserhebungen vorzunehmen. Auch wenn die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Behauptung, wonach\nvom Untersuchungsrichter keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden\nseien, in dieser absoluten Form nicht zutrifft, so ist doch zuzugestehen, dass die\nErgänzung des Beweisverfahrens wenig Neues gebracht hat. Alt Kreispräsident\nE. vermag sich an die Auskunft, die er auf die telefonische Anfrage vom 8. Januar\n2001 gegeben hat, nicht mehr zu erinnern, und die Kantonspolizei äusserte sich\n8\n\nlediglich dahin, es wäre – selbst wenn sie telefonisch erreichbar gewesen wäre\n– niemand ausgerückt. - Ein neues Element im vorliegenden Verfahren bildet das\nUrteil des Kantonsgerichtausschusses vom 19. November 2003, mit welchem X.\nim Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Januar 2001 der mehrfachen Nötigung\nund des mehrfachen Versuchs dazu schuldig gesprochen wurde, weil sie die\nEheleute Z. und C. mit der Hellebarde bedroht hatte. Der Untersuchungsrichter\nhat die am 25. Mai 2004 erfolgte schriftliche Mitteilung dieses Urteils abgewartet,\nwas sicher gerechtfertigt war, weshalb der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots unbegründet ist.\n\n2.a) In der im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden zweiten\nEinstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer\nNotstandssituation gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom\n19. November 2003 damit, dass X. die Eheleute Z. sowie C. mit einer Hellebarde\nbedrohte, als diese sich anschickten, zum Montieren einer Türe ins zweite Obergeschoss zu steigen. Eine Notstandssituation zeichnet sich dadurch aus, dass\njemandem die unmittelbare Gefahr droht, Ziel einer Aggression zu werden. Im\nGegensatz zu der mit dem Notstand verwandten Notwehr gemäss Art. 33 StGB\nsieht sich der Betroffene also nicht einem unmittelbaren Angriff, sondern lediglich\ndem Risiko eines solchen ausgesetzt. Die Rechtsprechung bezeichnet eine Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB dann als unmittelbar, wenn sie weder vorüber ist\nnoch bevorsteht, also aktuell, aber auch konkret ist (vgl. BGE 122 IV 5 mit Verweisungen). Der Begriff der Gefahr beinhaltet die Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines Rechtsgutes, sie ist unmittelbar, wenn die Dringlichkeit derart ist, dass\nein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen\nwürde (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage,\nZürich 1997, N. 5 zu Art. 34 StGB).\n\nb) Als A. Z. und B. Z. und C. den Hausgang betraten und sich der mit\neiner Hellebarde bewaffneten X. gegenüber sahen, befanden sie sich nicht in der\nSituation, unmittelbar gefährdetes Eigentum schützen zu müssen. Was ihnen\nhingegen drohte, war die Gefahr eines Angriffs auf Leib und Leben. Die sich oben\nauf der Stiege, also in einer gegenüber den unten stehenden Personen vorteilhaften Position befindliche Beschwerdeführerin stellte für die Eheleute Z. und C.\neine unmittelbare Gefahr dar, mussten diese doch ernsthaft damit rechnen, dass\nX. von ihrer Waffe Gebrauch machen würde, wenn sie versuchen sollten, die\nTreppe hochzusteigen. Dass die Mieterin des H. gehörenden Hausteils zur Ge-\n9\n\nwalttätigkeit neigte, hatte sie bereits einen Monat zuvor bewiesen, als sie den mit\nRäumungsarbeiten beschäftigten Personen Holzscheiter entgegen warf. Gerade\nA. Z., der Zeuge jenes Vorfalls geworden war, hatte allen Grund, die Drohgebärden seines Gegenübers ernst zu nehmen und davon auszugehen, dass X. entschlossen war, ihm und seinen Begleitern den Zugang zum Treppenhaus nötigenfalls unter Einsatz ihrer Waffe zu verwehren. Der Kantonsgerichtsausschuss\nhat in ihrem Verhalten eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gesehen und\ndamit zu erkennen gegeben, dass er ihre Drohungen als so ernsthaft ansah, dass\nsie geeignet waren, den Opfern Furcht einzuflössen und sie dazu zu bewegen,\nden Rückzug anzutreten. Die Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, von\ndieser Beurteilung der Gefahrensituation durch den Kantonsgerichtsausschuss\nabzuweichen. Es ist also davon auszugehen, dass die offenbar zur Tat entschlossene X. eine unmittelbare Gefahr darstellte, die so dringlich erschien, dass eine\nVerletzung des Rechtsgutes von Leib und Leben als höchstwahrscheinlich anzusehen war. Die Beschwerdegegner schätzten die Situation denn auch als so gefährlich ein, dass sie es nicht wagten, an der kampfbereiten X. vorbei die Treppe\nhochzusteigen; sie sahen sich also unverschuldet in eine Lage versetzt, welche\nals Notstandssituation zu qualifizieren ist.\n\n"}