{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-36_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_36", "Checksum": "50c493228c1c69ca51f97321ce52ecd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:51", "Checksum": "6f23970f6cb5959c4015eabb16ebd9ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36\nRegeste:\nNötigung | StA Einstellungsverfügung\n\n 2. Am 14. März 2001 hatten A. Z. und B. Z. bei der Kantonspolizei\nGraubünden gegen X. Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit gestellt, und\nam 23. März 2001 erstattete C. Anzeige wegen Drohung. Gegenstand der Strafanzeigen bildeten die Vorfälle vom 8. Januar 2001. Die Staatanwaltschaft\nGraubünden eröffnete darauf am 18. Dezember 2001 gegen die Verzeigte eine\nStrafuntersuchung wegen Nötigung. Am 16. August 2002 reichte B. Z. gegen X.\neine Ehrverletzungsklage ein, weil sie von dieser in Anwesenheit von Drittpersonen als Kindsmörderin tituliert worden sei. – Mit Urteil vom 12. Juni 2003 sprach\nder Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos X. der üblen Nachrede gemäss\nArt. 173 sowie der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 und des mehrfachen\nvollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs.\n1 StGB schuldig und bestrafte sie dafür mit 14 Tagen Gefängnis und 250 Franken\nBusse. Der Verurteilten wurde der bedingte Strafvollzug und die bedingt vorzeitige Lösung der Busse im Strafregister unter Ansetzung der minimalen Probezeiten gewährt. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hiess die Berufung mit Urteil vom 19. November\n2003, mitgeteilt am 25. Mai 2004, mit Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede insofern gut, als das diesbezügliche Verfahren zur Beweisergänzung und\nneuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der Schuldspruch\nbezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Nötigungsversuchs wurde hingegen bestätigt und die Angeklagte zu einer bedingt\nvollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen unter Ansetzung einer Probezeit\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nC. Auf Grund des Rückweisungsentscheides der Beschwerdekammer\nvom 3. Juni 2003 nahm die Staatsanwaltschaft gewisse Beweisergänzungen vor.\n6\n\nSo ersuchte der Untersuchungsrichter bei der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ)\nder Kantonspolizei Graubünden um Auskunft über die am fraglichen 8. Januar\n2001 erfolgten Anrufe, wobei ihm mitgeteilt wurde, Tonbänder würden nach einem Monat, Meldungen nach einem Jahr gelöscht. Vom seinerzeitigen Kreispräsidenten E. erhielt der Untersuchungsrichter auf Anfrage zur Antwort, er sei zur\nfraglichen Zeit von beiden Parteien mehrmals telefonisch kontaktiert worden und\ninsbesondere Frau X. habe oft und ohne Anmeldung bei ihm vorgesprochen. Er\nhabe alle Akten seinem Nachfolger übergeben und verfüge über keine Telefonaufzeichnungen und sonstige Notizen, weshalb es ihm nach dreieinhalb Jahren\nnicht mehr möglich sei, auf Fragen zu dieser Sache zu antworten. I., der seinerzeitige Chef des Polizeipostens Küblis, gab mit Schreiben vom 11. Mai 2004 bekannt, weil die schwierigen Verhältnisse zwischen der Familie Z. und Frau X. den\nmeisten Polizisten des Prättigaus und auch der NEZ Chur bekannt gewesen sei,\nwäre – auch wenn der Posten Küblis über die Mittagszeit besetzt gewesen wäre\n– sicher niemand ausgerückt; der Anrufende wäre möglicherweise an den\nKreispräsidenten verwiesen worden. Nachdem der Untersuchungsrichter auch\nvon dem oben erwähnten, am 25. Mai eingegangen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses in Sachen gegen X. Kenntnis genommen hatte, erliess er am 7.\nJuni 2004 eine neue Verfügung, mit welcher er die Strafuntersuchung gegen A.\nZ. und B. Z. wegen Nötigung usw. wiederum einstellte. Die Verfahrenskosten von\nFr. 1'854.-- wurden der Anzeigeerstatterin auferlegt.\n\nD. Gegen diese erneute Einstellungsverfügung liess X. durch ihren\nRechtsvertreter am 29. Juni 2004 wiederum Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen. In der Rechtsschrift wird der angefochtene Entscheid als nach wie vor rechtswidrig und unangemessen bezeichnet und\ndie Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Es wird beanstandet, dass\nsich der Untersuchungsrichter lediglich an einer Stelle mit den Anweisungen des\nKantonsgerichtsausschusses auseinandergesetzt und keinerlei weitere Abklärungen vorgenommen habe. Es wird zwar zugestanden, dass die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrt habe, doch sei dies nicht unter Drohung geschehen. Frau X. sei nicht nur durch einen Telefonanruf ins Wohnzimmer gelockt,\nsondern unter Anwendung von Gewalt in dieses hineinbugsiert worden. B. Z.\nhabe selbst ausgesagt, sie habe gedacht, dass sie dies nicht hätten tun dürfen.\nDie Beschwerdeführerin habe die Türfüllung mit der Hellebarde nicht herausgeschlagen, sondern lediglich herausgehebelt. Von Gewaltbereitschaft oder einer\nDrohgebärde könne keine Rede sein, zumal sich diese Befreiungshandlung erst\nnach dem Einsperren abgespielt habe und folglich nicht zur Begründung einer\n7\n\nNotstandssituation herangezogen werden könne. Es habe für die Beschuldigten\nnie eine Gefahr bestanden, die nur durch die Freiheitsberaubung hätte abgewendet werden können. Es wäre den Tätern vielmehr zuzumuten gewesen, das Feld\nzu räumen und die Polizei beizuziehen beziehungsweise einen Amtsbefehl zu\nerwirken, welcher letzten Endes wiederum polizeilich hätte vollstreckt werden\nkönnen. Es sei durch die Beschuldigten erheblich in die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, ohne dass die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit oder Gefahrenlage bestanden habe. Es lägen mithin genügend Anhaltspunkte vor, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erwarten liessen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben sei. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2004 unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen\nVerfügung die Abweisung der Beschwerde. A. Z. und B. Z. liessen sich nicht vernehmen.\n\n"}