{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-36_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_36", "Checksum": "50c493228c1c69ca51f97321ce52ecd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Z. klopfte an der Haustür an, worauf X. auf\nder Laube erschien und erklärte, A. Z. habe Hausverbot. Weil sie die Haustüre\ngeschlossen und den Schlüssel stecken gelassen hatte, wuchtete A. Z. die Türe\nauf. Als die Eheleute Z. und C. in den Hausflur traten, sahen sie X. zuoberst auf\nder Treppe stehen, eine Hellebarde in den Händen haltend. Da sie es unter diesen Umständen nicht wagten, die Treppe hochzusteigen, zogen sich die drei Personen zurück. Sie begaben sich wieder vor das Haus, um weiteres Werkzeug zu\nholen und versuchten erneut, in das Haus zu gelangen. Da X. die Haustüre wieder geschlossen hatte, öffnete A. Z. die Haustüre in der gleichen Weise wie zuvor. X. empfing die Gruppe abermals mit der Hellebarde, so dass es wiederum\nnicht möglich war, die Treppe hochzusteigen und die Arbeit aufzunehmen. C.\nversuchte nun, mit der Polizei in Küblis Kontakt aufzunehmen, doch war dieser\nPosten zur fraglichen Zeit noch nicht besetzt. Er rief darauf Landammann E. in\nF. an. Dieser soll den Rat gegeben haben, X. für kurze Zeit bis zur Beendigung\nder Arbeiten in ihrer Wohnung einzusperren. Vom Untersuchungsrichter zu dieser Sache schriftlich angefragt, antwortete Johannes E. mit Schreiben vom 15.\nMai 2004, es sei ihm nicht mehr möglich, nach so langer Zeit die ihm gestellten\nFragen zu beantworten.\n4\n\nNach dem Telefongespräch mit Landammann E. rief C. von seinem Natel\naus X. an. Als sich diese in die Stube begab, um das Telefon abzunehmen, benutzten A. Z. und B. Z. die Gelegenheit, stiegen in den ersten Stock und hielten\ndie Tür zur Wohnung X. zu. Sie banden die Türfalle mit einer Schnur fest, so dass\ndie Tür nicht mehr geöffnet werden konnte. X. brach nun mit der Hellebarde die\nuntere Türfüllung auf und versuchte, durch die entstandene Öffnung in den Hausgang zu gelangen, woran sie jedoch gehindert werden konnte. C. konnte ihr nun\ndie Hellebarde entreissen und brachte an der Tür zwei Dachlatten an, um die\nÖffnung zu verschliessen. Danach konnte mit der Arbeit bei der Treppe zum\nzweiten Obergeschoss begonnen werden. Während dieser Zeit richtete X. einmal\neine Feuerwerksrakete gegen die sich im Gang befindlichen Personen, konnte\ndiese aber nach ihren eigenen Aussagen mangels eines Feuerzeugs nicht zünden. Schliesslich gelang es ihr, mit einem Taschenmesser die Schnur, welche\ndie Türfalle blockierte, zu durchschneiden. Sie hängte darauf die Tür aus und\nkonnte nun in den Hausgang treten. Nach der Schilderung von C. stand sie längere Zeit mit einem offenen Messer und einer leeren Flasche hinter ihm und warf\nauch immer wieder mit Gegenständen um sich. Die Montage der Türe zum zweiten Obergeschoss konnte nun aber abgeschlossen werden.\n\nB. 1. Am 9. Januar 2001 liess X. durch ihren Rechtsvertreter wegen des\nVorfalls vom Vortag gegen A. Z. und B. Z. sowie gegen C. Strafanzeige wegen\nFreiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeit einreichen. Gegen die Eheleute Z. umfasste die Strafanzeige auch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls im Zusammenhang mit der am 7. Dezember\n2000 erfolgten Räumung des Holzschopfes. Die Staatsanwaltschaft Graubünden\neröffnete darauf am 24. April 2001 gegen die erwähnten Personen eine Strafuntersuchung. Am 10. März 2003 stellte sie das Verfahren gegen die Eheleute Z.\nwieder ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der am 7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl sei nicht nachweisbar und bezüglich der behaupteten Nötigung habe eine Notstandssituation vorgelegen. Es habe\nsich sodann gezeigt, dass die Anschuldigungen in grobfahrlässiger Weise erhoben worden seien, so dass es sich rechtfertige, der Anzeigeerstatterin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\nX. beschwerte sich gegen dieser Verfügung bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichts Graubünden. Sie warf der Staatsanwaltschaft vor, sie habe\nbei ihrer Sachverhaltsdarstellung allein auf die Aussagen der Angeschuldigten\nabgestellt und in rechtswidriger Weise eine Notstandssituation angenommen. Mit\n5\n\nEntscheid vom 3. Juni 2003 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut,\nhob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung\nan die Staatsanwaltschaft zurück. Sie wies darauf hin, dass das von der Vorinstanz zur Begründung der Notstandssituation erwähnte gewaltsame Öffnen der\nWohnungstüre durch X. erst stattgefunden habe, nachdem diese von den Beschuldigten in ihre Wohnung eingeschlossen worden sei; es könne folglich nicht\nGrund für die Einsperrung gewesen sein. Eine andere Frage sei, ob bereits vor\nder Einschliessung eine Notstandssituation vorgelegen habe. Es sei Sache der\nUntersuchungsorgane, bis anhin noch nicht berücksichtigte Aspekte einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls noch weitere Beweiserhebungen\nzu tätigen.\n\n"}