{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-36_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4f2188b6cbbd273c1bdeedee796adcd4a116b6584bc525af274c80f7d481801edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_36", "Checksum": "50c493228c1c69ca51f97321ce52ecd1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 36\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterinnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz\nAktuar ad hoc Walder\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jean-Pierre\nMenge, Quaderstrasse 5, Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni\n2004, mitgeteilt am 9. Juni 2004, in Sachen gegen A. Z. und B. Z., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Nötigung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. 1. In einem am 26. April 2000 ins Grundbuch der Gemeinde F. eingetragenen Erbteilungsvertrag vom 18. April 2000 über den Nachlass der am 29.\nJuni 1988 verstorbenen G. wurde die 450 m2 messende, mit einem Wohnhaus\nüberbaute Parzelle Nr. 573 unter die beiden Erben H. und B. Z. in der Weise\naufgeteilt, dass dem ersteren zwei Drittel und der letzteren ein Drittel Miteigentum\nzugewiesen wurde. H. erhielt das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten Obergeschoss sowie an einem Kellerteil und es\nwurde ihm das Recht eingeräumt, einen eigenen Holzschopf für seine beiden\nStockwerke zu erstellen. B. Z. wurde hingegen das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Obergeschoss und ein Kellerteil sowie das\nZugangsrecht über das Treppenhaus im Parterre und im ersten Obergeschoss\neingeräumt. Sie erhielt ferner das Recht, auf ihre Kosten einen eigenen Zugang\nab dem Stallzwischenboden in ihre Wohnung zu bauen, nach dessen Erstellung\nder Haupteingang nicht mehr benutzt werden sollte. Der an den Stall angebaute\nHolzschopf sollte von H. bis Ende 1998 benützt werden können und danach in\ndas unbeschwerte Eigentum seiner Schwester übergehen; auf den gleichen Zeitpunkt hatte H. alles Inventar von deren Grundstück zu entfernen. - Der 1944 geborene invalide H. wurde beim Vertragsabschluss durch seinen Beistand J. vertreten; er verstarb am 13. September 2002.\n\n2. H. vermietete seine Wohnung im ersten Obergeschoss an X.. In\neinem Schreiben vom 18. Mai 2000 teilten die Eheleute Z. dieser mit, sie seien\nseit dem 26. April 2000 Eigentümer der Wohnung im zweiten Obergeschoss sowie des Stalles mit Zwischenboden. Sie würden beabsichtigen, am Anfang der\nTreppe zu ihrer Wohnung eine Abschlusstüre anzubringen. Damit der Zugang\nzur Wohnung jederzeit und ungehindert möglich sei, müssten alle Gegenstände\naus dem Treppenhaus und von der Treppe bis zum 31. Mai 2000 entfernt werden;\nauch sei der Zwischenbau bis zum gleichen Datum zu räumen. Während der eingeschrieben gesandte Brief von X. nicht angenommen wurde, erreichte ein mit\nnormaler Post zugestellter Brief offenbar die Adressatin. Diese machte jedoch\nkeine Anstalten, der Aufforderung zur Räumung der fraglichen Lokalitäten nachzukommen. Auf Gesuch von A. Z. und B. Z. vom 6. Juni 2000 erliess der Kreispräsident von Küblis daher am 29. August 2000 einen Amtsbefehl, mit welchem die\nGesuchsgegnerin angewiesen wurde, die verlangten Räumungsarbeiten bis zum\n31. Oktober 2000 vorzunehmen. Nachdem X. bis zu diesem Datum nichts vorgekehrt hatte, ersuchten die Eheleute Z. den Kreispräsidenten um amtliche Durchführung der Räumung. Sie wurden darauf durch Verfügung vom 17. November\n2000 ermächtigt, alle sich auf ihrem Areal und in den Räumen des Heimwesens\n3\n\nGatrus befindlichen Gegenstände der X. zu entfernen. Diese hatte sich geweigert, den ersten Amtsbefehl entgegenzunehmen und will die weitere Verfügung\ndes Kreisamtes ihrem Vermieter, H., übergeben haben. Sie stellte ihrerseits ein\nAmtsbefehlsgesuch, mit welchem sie beantragte, es sei A. Z. und B. Z. zu verbieten, das Treppenhaus, die Wohnung, den Garten, die Laube und den Holzschopf zu betreten. Der Kreispräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom\n3. Januar 2001 ab.\n\n3. Nachdem er vorgängig das Kreisamt orientiert hatte, begann A. Z.\nam 7. Dezember 2000 mit einer Waldarbeitergruppe den Stall und den Zwischenraum (Holzschopf) zu räumen. X. kam dazu und warf ein Holzscheit etwa 2m vor\neinem Arbeiter auf den Boden. Daraufhin wurden die Aufräumarbeiten abgebrochen.\n\n"}