4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: