Der strafrechtlichen Beschwerde kommt nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der Beschwerdekammer ausschliesst. Die Sache ist damit an den Kreispräsidenten Alvaschein zurückzuweisen. Dieser wird über die Kostentragung neu zu befinden haben, wobei die Verfahrenskosten aus den dargelegten Gründen nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können. 8