Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise schuldhaft die Ursache für die Verfahrenskosten gesetzt hat. Kann dem Beschwerdeführer zusammenfassend kein prozessuales Verschulden angelastet werden, ist eine Haftung für die Verfahrenskosten gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, weshalb die angefochtene Kostenauflage in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Entscheid über die Kosten - und Entschädigungsfrage ist grundsätzlich Sache der Vorinstanz. Der strafrechtlichen Beschwerde kommt nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der Beschwerdekammer ausschliesst.