Aus diesem Grund wurde das Strafverfahren gegen ihn auch eingestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, bei dem die Schuldfrage nicht abschliessend geklärt werden konnte, kann kein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden. Auch ein Verstoss gegen eine andere - geschriebene oder ungeschriebene - Verhaltensnorm ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.