Dafür müsste er - wie bereits ausgeführt - in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst haben. Wie sich aus der Einstellungsverfügung ergibt, konnte X. weder ein Fehlverhalten noch eine Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Aus diesem Grund wurde das Strafverfahren gegen ihn auch eingestellt.