BGE 116 Ia 162). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass X. im Rahmen der Strafuntersuchung ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches das Verfahren in irgendeiner Form erschwert oder verlängert hätte. Vielmehr hat er gegenüber der Polizei Aussagen gemacht, die mittels anderer Beweise nicht widerlegt werden konnten. Auch ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Dafür müsste er - wie bereits ausgeführt - in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst haben.