7 c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verhalten des Angeschuldigten dann als schuldhaft zu bezeichnen, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf die falsche Fährte führte oder das Verfahren erschwert und verlängert hat, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint. BGE 116 Ia 162).