Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Eröffnung beziehungsweise der Erschwerung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Wurde die Untersuchung infolge eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Angeschuldigten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat, von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997, S. 158 ff.).