Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. BGE 116 Ia 169). Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwischen zwei Gruppen von prozessualem Verschulden.