b) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser 6