2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit kumulativ erfüllt habe. Des Weiteren führt der Kreispräsident an, dass es nicht zu diesem Unfall gekommen wäre, wenn kein schuldhaftes Verhalten von X. vorgelegen hätte.