gen des Sachverhaltes in keiner Art und Weise erschwert. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 führte der Kreispräsident Alvaschein aus, dass das Bundesgericht in BGE 116 Ia 162 ff. festgehalten habe, dass es nicht ausgeschlossen sei, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit kumulativ erfüllt habe.