3.a) Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Kreispräsident Alvaschein dem Beschwerdeführer die Kosten der polizeilichen Bestandesaufnahme sowie die Verfahrenskosten des Kreisamtes auferlegen durfte. Im angefochtenen Entscheid wird die teilweise Überbindung der Verfahrenskosten lediglich allgemein mit einem Verweis auf Art. 157 StPO begründet. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er lediglich an einem Unfall beteiligt gewesen sei, dessen Hergang sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mehr zuverlässig habe abklären lassen. Er habe sich völlig korrekt verhalten, habe gegenüber der Polizei Aussagen gemacht und die Abklärun-