Nur wer beschwert ist, d.h. ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis hat, ist beschwerdelegitimiert (PKG 1980 Nr. 41). Dem Beschwerdeführer wurden durch die Vorinstanz die Verfahrenskosten teilweise überbunden. Dadurch ist er in seinem rechtlich geschützten Interesse berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.