schwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Legitimationsvoraussetzungen des Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung müssen kumulativ erfüllt sein. Mit dem schutzwürdigen Interesse einher geht das Erfordernis der Beschwer. Nur wer beschwert ist, d.h. ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis hat, ist beschwerdelegitimiert (PKG 1980 Nr. 41).