Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen die Überbindung der Verfahrenskosten, die der Kreispräsident in einer Einstellungsverfügung ausgesprochen hat. Mit dieser Einstellungsverfügung schloss der Kreispräsident in seiner Funktion als Untersuchungsorgan die Strafuntersuchung ab. Da das ordentliche Gerichtsverfahren im Sinne der Art. 100 ff. somit noch nicht eingeleitet war und der Kreispräsident damit nicht als Sachrichter entschieden hat, fällt die Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO ausser Betracht. Vielmehr ist die Eingabe gestützt auf Art. 176a StPO als Beschwerde im Sinne von Art. 138 ff. StPO entgegenzunehmen.