Aufgrund der Systematik, die der Rechtsmittelordnung der bündnerischen StPO ganz allgemein zugrunde liegt und der Tatsache, dass Art. 176a StPO zu den Bestimmungen über das Strafmandatsverfahren gehört, muss jedoch auch bei Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten differenziert werden. Verfügungen, die im Stadium der Untersuchung ergehen, sind mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anzufechten; für solche, die nach Anklageerhebung ergehen, kommt die Berufung in Frage, sofern die allgemeinen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels gegeben sind (vgl. PKG 1990 Nr. 39).