b) Art. 176a StPO trifft eine besondere Regelung für das Strafmandatsverfahren. Er besagt, dass gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ab- lehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet nun die im Untersuchungsstadium und die nach der Anklageerhebung getroffenen Untersuchungshandlungen und erlassenen Einstellungsverfügungen nicht. Aufgrund der Systematik, die der Rechtsmittelordnung der bündnerischen StPO ganz allgemein zugrunde liegt und der Tatsache, dass Art.