Aus der Darlegung der berufungs- und beschwerdefähigen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen ergibt sich, dass die bündnerische Strafprozessordnung grundsätzlich gegen Verfügungen im Stadium der Untersuchung die Beschwerde, gegen Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung sowie gegen Urteile die Berufung zulassen will, soweit das entsprechende Rechtsmittel jeweils in Frage kommt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im Gesetz.