Untersuchungshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufechten (Art. 137 StPO), gegen prozessleitende Verfügungen besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel und gegen Strafmandate kann gemäss Art. 174 StPO Einsprache erhoben werden. Das Rechtsmittel der Beschwerde hingegen ist gegen Amtshandlungen der im Untersuchungsverfahren tätigen Organe an den Staatsanwalt (Art. 137 StPO) und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen (Art. 138 StPO) an die Beschwerdekammer gegeben. (vgl. PKG 1990 Nr. 39). 4