141 StPO materielle Entscheidungen über die Sache, die ein Verfahren abschliessen. Als „Beschlüsse“ werden die übrigen Entscheidungen von Kollegialbehörden bezeichnet, namentlich etwa die Einstellung (Art. 125 Abs. 3 StPO) und die Abschreibung des Verfahrens durch das Gericht (Art. 123 Abs. 4 StPO) oder die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung (Art. 118 StPO). Verfügungen sind Entscheidungen gleichen Inhalts, die von einer Einzelperson ausgehen. Bestimmten Verfügungen spricht das Gesetz die Berufungsfähigkeit ausdrücklich ab. Untersuchungshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufechten (Art.