a) Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO kann gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksund Kreispräsidenten, ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung eingelegt werden. Unter dem Begriff „Urteile“ versteht Art. 141 StPO materielle Entscheidungen über die Sache, die ein Verfahren abschliessen.