D. Gegen die Einstellungsverfügung in eigener Sache liess X. am 16. Juni 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO erheben mit folgenden Anträgen: „1. Ziffer 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die dem Berufungskläger auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 282.00 seien dem Kreis Alvaschein bzw. dem Staat zu überbinden. 3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden.“