Der Sachschaden betrug ca. Fr. 5'000.--. Am Personenwagen von Y. entstand an Kotflügel, Türe und Aussenspiegel vorne links ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.--. Verletzt wurde niemand. B. Mit Kompetenzentscheid vom 25. März 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für X. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG (Wahrung eines ausreichenden Abstandes) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und für Y. derjenige des Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fällt. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Alvaschein betraut.