{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-33_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_33", "Checksum": "b130e50af8524198ae5effe4b132bcc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne ist zum Beispiel dann\nanzunehmen, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf die falsche Fährte führte oder das Verfahren erschwert und\nverlängert hat, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint. BGE 116 Ia 162). Aus\nden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass X. im Rahmen der Strafuntersuchung ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches das Verfahren in irgendeiner Form erschwert oder verlängert hätte. Vielmehr hat er gegenüber der\nPolizei Aussagen gemacht, die mittels anderer Beweise nicht widerlegt werden\nkonnten. Auch ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Dafür müsste er - wie bereits ausgeführt - in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen\nund dadurch das Strafverfahren veranlasst haben. Wie sich aus der Einstellungsverfügung ergibt, konnte X. weder ein Fehlverhalten noch eine Verletzung von\nVerkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Aus diesem Grund wurde das Strafverfahren gegen ihn auch eingestellt.\nAllein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, bei dem die Schuldfrage nicht abschliessend geklärt werden\nkonnte, kann kein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden. Auch ein Verstoss\ngegen eine andere - geschriebene oder ungeschriebene - Verhaltensnorm ist im\nvorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend\ngemacht.\n\nIm Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner\nWeise schuldhaft die Ursache für die Verfahrenskosten gesetzt hat. Kann dem\nBeschwerdeführer zusammenfassend kein prozessuales Verschulden angelastet werden, ist eine Haftung für die Verfahrenskosten gemäss Art. 157\nAbs. 1 StPO ausgeschlossen, weshalb die angefochtene Kostenauflage in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Entscheid über die Kosten - und\nEntschädigungsfrage ist grundsätzlich Sache der Vorinstanz. Der strafrechtlichen\nBeschwerde kommt nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu,\nwas einen Entscheid der Beschwerdekammer ausschliesst. Die Sache ist damit\nan den Kreispräsidenten Alvaschein zurückzuweisen. Dieser wird über die Kostentragung neu zu befinden haben, wobei die Verfahrenskosten aus den dargelegten Gründen nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können.\n8\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich\nmit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}