{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-33_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_33", "Checksum": "b130e50af8524198ae5effe4b132bcc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er lediglich an einem\nUnfall beteiligt gewesen sei, dessen Hergang sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mehr zuverlässig habe abklären lassen. Er habe sich völlig korrekt verhalten, habe gegenüber der Polizei Aussagen gemacht und die Abklärungen des Sachverhaltes in keiner Art und Weise erschwert. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 führte der Kreispräsident Alvaschein aus, dass das Bundesgericht in BGE 116 Ia 162 ff. festgehalten habe, dass es nicht ausgeschlossen\nsei, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines\nVerhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz\nder Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen\nder Strafbarkeit kumulativ erfüllt habe. Des Weiteren führt der Kreispräsident an,\ndass es nicht zu diesem Unfall gekommen wäre, wenn kein schuldhaftes Verhalten von X. vorgelegen hätte.\n\nb) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise\nüberbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser\n6\n\nBestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht\nder einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die\nvon einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden\nsind (BGE 107 Ia 167). Die Anwendung von Art. 156 Abs. 1 StPO wird vom Bundesgericht jedoch stark eingeschränkt. Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts können dem Angeschuldigten bei Einstellung der Untersuchung lediglich\ndann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische, mithin aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung\nherrührende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des\nStrafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG\n2000, Nr. 36; Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 395). Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen\nGrundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden,\nadäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens, durch das die Einleitung oder\nErschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. BGE 116 Ia 169). Dabei\nunterscheidet das Bundesgericht zwischen zwei Gruppen von prozessualem Verschulden. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur\nEröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem\nprozessualen Verschulden im weiteren Sinne, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von\neinem prozessualen Verschulden im engeren Sinne gesprochen (BGE 109 Ia\n164; Padrutt, a.a.O., S. 396 f.).\n\nDie Kostenauflage setzt ferner voraus, dass zwischen dem schuldhaften\nVerhalten und der Eröffnung beziehungsweise der Erschwerung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Wurde die Untersuchung infolge eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Angeschuldigten eröffnet, das\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung\ngeeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat, von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997, S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weiterhegen als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften\nVerhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (vgl.\nBGE 116 Ia 162).\n7\n\n"}