{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-33_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_33", "Checksum": "b130e50af8524198ae5effe4b132bcc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unter dem Begriff „Urteile“ versteht Art. 141 StPO materielle\nEntscheidungen über die Sache, die ein Verfahren abschliessen. Als „Beschlüsse“ werden die übrigen Entscheidungen von Kollegialbehörden bezeichnet, namentlich etwa die Einstellung (Art. 125 Abs. 3 StPO) und die Abschreibung\ndes Verfahrens durch das Gericht (Art. 123 Abs. 4 StPO) oder die Rückweisung\nder Sache zur Ergänzung der Untersuchung (Art. 118 StPO). Verfügungen sind\nEntscheidungen gleichen Inhalts, die von einer Einzelperson ausgehen. Bestimmten Verfügungen spricht das Gesetz die Berufungsfähigkeit ausdrücklich\nab. Untersuchungshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufechten (Art. 137 StPO), gegen prozessleitende Verfügungen besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel und gegen Strafmandate kann gemäss Art. 174 StPO Einsprache erhoben werden. Das Rechtsmittel der Beschwerde hingegen ist gegen\nAmtshandlungen der im Untersuchungsverfahren tätigen Organe an den Staatsanwalt (Art. 137 StPO) und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des\nStaatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen (Art. 138 StPO) an die Beschwerdekammer gegeben. (vgl.\nPKG 1990 Nr. 39).\n4\n\nAus der Darlegung der berufungs- und beschwerdefähigen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen ergibt sich, dass die bündnerische Strafprozessordnung grundsätzlich gegen Verfügungen im Stadium der Untersuchung die Beschwerde, gegen Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung sowie gegen Urteile die Berufung zulassen will, soweit das entsprechende Rechtsmittel\njeweils in Frage kommt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im Gesetz.\n\nb) Art. 176a StPO trifft eine besondere Regelung für das Strafmandatsverfahren. Er besagt, dass gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ab-\nlehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet nun\ndie im Untersuchungsstadium und die nach der Anklageerhebung getroffenen\nUntersuchungshandlungen und erlassenen Einstellungsverfügungen nicht. Aufgrund der Systematik, die der Rechtsmittelordnung der bündnerischen StPO\nganz allgemein zugrunde liegt und der Tatsache, dass Art. 176a StPO zu den\nBestimmungen über das Strafmandatsverfahren gehört, muss jedoch auch bei\nUntersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten\ndifferenziert werden. Verfügungen, die im Stadium der Untersuchung ergehen,\nsind mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anzufechten; für solche, die nach Anklageerhebung ergehen, kommt die Berufung in\nFrage, sofern die allgemeinen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels gegeben\nsind (vgl. PKG 1990 Nr. 39).\n\nDie vorliegend zu beurteilende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen die\nÜberbindung der Verfahrenskosten, die der Kreispräsident in einer Einstellungsverfügung ausgesprochen hat. Mit dieser Einstellungsverfügung schloss der\nKreispräsident in seiner Funktion als Untersuchungsorgan die Strafuntersuchung\nab. Da das ordentliche Gerichtsverfahren im Sinne der Art. 100 ff. somit noch\nnicht eingeleitet war und der Kreispräsident damit nicht als Sachrichter entschieden hat, fällt die Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO ausser Betracht. Vielmehr ist die Eingabe gestützt auf Art. 176a StPO als Beschwerde im Sinne von\nArt. 138 ff. StPO entgegenzunehmen.\n\n2. Gemäss Art. 176a StPO kann im Strafmandatsverfahren gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen\ndes Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Be-\n5\n\nschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach\nArt. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Legitimationsvoraussetzungen des\nBerührtseins und des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung müssen kumulativ erfüllt sein. Mit dem schutzwürdigen Interesse einher geht das Erfordernis der Beschwer. Nur wer beschwert ist, d.h. ein\naktuelles Rechtsschutzbedürfnis hat, ist beschwerdelegitimiert (PKG 1980 Nr.\n41). Dem Beschwerdeführer wurden durch die Vorinstanz die Verfahrenskosten\nteilweise überbunden. Dadurch ist er in seinem rechtlich geschützten Interesse\nberührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n"}