{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-33_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976917df5f2235d233e7ea761bc6ba7993c905bc9aadb95285b7f1706fa809ac614edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_33", "Checksum": "b130e50af8524198ae5effe4b132bcc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 33\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin ad hoc Thöny\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 27. Mai 2004,\nmitgeteilt am 28. Mai 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenauflage),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Morgen des 18. Januar 2004 um ca. 9.15 Uhr fuhr X. als Lenker\ndes Postautos mit dem Kontrollschild E. von der A.-Strasse kommend hinter zwei\nGesellschaftswagen in Richtung B.-Strasse. Er beabsichtigte auf den Grossparkplatz C. zu fahren. Gleichzeitig fuhr Y. mit seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild SH 19238 aus Richtung D. kommend in entgegengesetzter Richtung.\nAls sich die Fahrzeuge näherten, lenkte Y. seinen Personenwagen ganz an die\nrechtsseitige Schneemauer und hielt dort an. Als ihn die vorderen Gesellschaftswagen problemlos passiert hatten, fuhr er etwas vorwärts. Dabei kam es mit dem\ngleichzeitig vorbeifahrenden Postauto von X. zu einer seitlichen Streifkollision.\nAls die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befanden sich die beiden beteiligten\nFahrzeuge nicht mehr in der Endlage. Auf der Strasse konnten keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Kollisionsort und -ablauf genau\nzu ermitteln. Am Postauto von X. wurden alle vier Kofferraumdeckel sowie der\nRadausschnitt und der Heckabschluss hinten beschädigt. Der Sachschaden betrug ca. Fr. 5'000.--. Am Personenwagen von Y. entstand an Kotflügel, Türe und\nAussenspiegel vorne links ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.--. Verletzt wurde niemand.\n\nB. Mit Kompetenzentscheid vom 25. März 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für X. der Übertretungstatbestand im Sinne von\nArt. 34 Abs. 4 SVG (Wahrung eines ausreichenden Abstandes) in Verbindung\nmit Art. 90 Ziff. 1 SVG und für Y. derjenige des Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen\ndes Fahrzeugs) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fällt. Mit der\nVerfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Alvaschein betraut.\n\nC. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 stellte der Kreispräsident Alvaschein sowohl das Strafverfahren gegen Y. als auch dasjenige gegen X. ein. Die\nVerfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 564.-- wurden den beiden beteiligten Parteien je zur Hälfte auferlegt.\n\nD. Gegen die Einstellungsverfügung in eigener Sache liess X. am 16.\nJuni 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO erheben mit folgenden Anträgen:\n„1. Ziffer 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben.\n2. Die dem Berufungskläger auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 282.00 seien dem Kreis Alvaschein bzw.\ndem Staat zu überbinden.\n3\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für\ndas Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden.“\n\nE. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 beantragte der Kreispräsident Alvaschein die vollumfängliche Abweisung der Einsprache unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Vorweg ist in prozessualer Hinsicht zu klären, ob das erhobene\nRechtsmittel als Berufung oder als Beschwerde entgegenzunehmen ist.\n\n"}