5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegner ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen. 17 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Mitteilung an: __________