4. Liegen nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Unterlassung in Bezug auf die Sicherung des Fernsehturms vor und sind keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar, die dieses Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend F.: Tödlicher Skiunfall zum Nachteil von +C. X. zu Recht eingestellt. Die Beschwerde von A. X. und B. X. erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.