Auf das Fahrtempo von +C. X. und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer ist somit nicht weiter einzugehen. Nachdem die vorgenommene Sicherung fachgerecht und genügend war, kann schliesslich auch auf weitere Ausführungen zu den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unklarheiten betreffend die Frage nach 16 den Verantwortlichen (Organe des Vereins D., und/oder Verantwortliche der Bergbahnen F.) verzichtet werden.